AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Winzergenossenschaften
(Stand: 15.09.2021)

  1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
    1.1 Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher) aus
    der gesamten Geschäftsverbindung sind  falls keine abweichenden Sonderbedingungen
    vereinbart worden sind, z. B. bei Mitwirkung eines Weinkommissionärs,  die
    nachstehenden Bedingungen maßgebend, sowie die Lieferungs- und
    Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit
    der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil
    werden.
  2. Vertragsabschluss
    2.1 Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Genossenschaft festgelegten
    Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene
    Preislisten ihre Gültigkeit.

    2.2 Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher
    Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der
    Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
  3. Lieferung
    3.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.

    3.2 Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu
    erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so
    hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

    3.3 Die Lieferung erfolgt innerhalb von … Wochen nach Zugang der Bestellung, sofern nicht
    eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist.

    3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung,
    Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hitze, Hagel, Frost oder Frostgefahr),
    Pandemien oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft –
    unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die
    Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der
    Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom Vertrage zurückzutreten,
    wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der
    Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer
    Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber
    Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die
    erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- oder
    Betriebsstoffe getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie
    verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an
    den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung
    nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den
    Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich
    unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers
    unverzüglich erstatten.

    3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Genossenschaft dem
    Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach
    Vertragsabschluss erfolgt.

    3.6 Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Käufers,
    es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert. Bei Versand an
    einen Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die
    Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung
    erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Käufers
    in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

    3.7 Bei Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben als
    Warenmuster. Die Lieferung erfolgt so lange der Vorrat reicht.

    3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die
    Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung
    des Käufers als erfüllt.

    3.9 Bei Lieferung von Trauben, Maische, Most oder Fasswein gilt:
    Der Käufer verpflichtet sich, Fasswein spätestens sechs Wochen nach Abschluss des
    Kaufvertrages abzunehmen und den Abnahmetermin mindestens zwei Tage vorher
    anzuzeigen. Der Käufer verpflichtet sich, Trauben, Maische oder Most sofort nach
    Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen.
    Mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt die Lagerung auf Gefahr des Käufers. Der Verkauf
    von Fasswein, Trauben, Maische oder Most erfolgt „ab Keller“. Die Füllkosten sowie die
    Kosten des Aufladens trägt der Käufer.
    Die in der Auftragsbestätigung über Fasswein angegebene Menge bezieht sich nicht auf
    das Gebinde (Halbstück, Stück, Fuder, Tank, usw.), sondern auf die bei Abnahme sich
    ergebende Literzahl.
  4. Verpackung
    Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt.
    Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand
    zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder
    anderweitig verwendet werden.
  5. Mängelrügen vom Unternehmer
    5.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit
    der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten
    können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
    nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend
    gemacht werden.
    Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern außer in den
    Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ein Jahr.

    5.2 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität,
    Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung
    zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.
  6. Kontrolle der Abrechnung
    Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre
    Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu
    überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der
    Genossenschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte
    die Genossenschaft binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist
    der von der Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der
    Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften
    zum Schadenersatz verpflichtet.
  7. Zahlung
    7.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.

    7.2 Bei Lieferung von Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei Abnahme des Weines oder
    Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages ohne
    Abzüge, porto- und spesenfrei zu entrichten, sofern bei Mostkäufen keine besonderen
    Vereinbarungen getroffen werden (z. B. Zahlungen an Martini).

    7.3 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch
    dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des
    Käufers; sie sind sofort fällig.

    7.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft,
    sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.

    7.5 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein
    Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die
    monatlichen Saldenmitteilungen der Genossenschaft gelten als Rechnungsabschlüsse.
    Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang
    des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei
    Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche
    Ansprüche bleiben unberührt.

    7.6 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der
    Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer
    kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht
    ausüben.

    7.7 Im Falle einer Zahlung im SEPABasis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die
    Genossenschaft den Käufer bei einmaliger SEPALastschrift und bei jeder
    SEPADauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens fünf Werktage vor
    Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPADauerlastschrift mit gleichbleibenden
    Beträgen benachrichtigt die Genossenschaft den Käufer spätestens fünf Werktage vor der
    ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
  8. Leistungsstörungen
    8.1 Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des
    Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei
    vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist
    und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht.
    Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch
    ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller
    entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

    8.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher
    Verzugszinsen von 5 %-Punkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 9 %-Punkten über
    dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen,
    Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.

    8.3 Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und
    Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet
    erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer
    Ankündigung bedarf.

    8.4 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von
    der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung
    der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche
    Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
  9. Eigentumsvorbehalt
    9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der
    Genossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die
    Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder
    künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des
    Käufers, insbesondere wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser
    Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

    9.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen, die im Eigentum des Käufers oder eines
    Dritten stehen, untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer
    neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der
    einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu
    dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder der
    Mischung oder Verpackung entspricht.

    9.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die
    Genossenschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der
    Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die
    Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
    Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Be- und
    Verarbeitung.

    9.4 Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in
    angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und
    ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die
    Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

    9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware  auch der durch Verschnitt, Vermischung,
    Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware  nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen
    Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere
    zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

    9.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der
    Vorbehaltsware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige
    Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der
    Vorbehaltsware entstehen. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe,
    dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der
    Genossenschaft an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Unternehmer Waren,
    die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen,
    nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der
    Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden
    erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.

    9.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem
    Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit
    widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
    Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder
    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf
    Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die
    Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen.
    Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die
    Genossenschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für
    die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als
    10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe
    von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

    9.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der
    Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
  10. Haftung
    10.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
    wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
    sind ausgeschlossen.

    10.2 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
    beschränkt.

    10.3 10.1 und 10.2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in
    Fällen
    – der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
    – der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    – der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
    – der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
    – der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

    10.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
    persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
    der Genossenschaft.

    10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den
    vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  11. Erfüllungsort, anwendbares Recht
    11.1 Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der
    Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen
    Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz
    außerhalb der Bundesrepublik befindet.

    11.2 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen
    zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist und der Genossenschaft, und zwar auch
    dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
  12. Gerichtsstand
    Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die
    Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem
    Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die Genossenschaft mit der Geltendmachung ihrer
    Ansprüche die genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den
    vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die
    Genossenschaft oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht
    erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.
  13. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
    Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen
    Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.
  14. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
    Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten,
    soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur
    Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht
    notwendig war.
  15. Verbraucherstreitbeilegung
    Die Genossenschaft nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
    Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.