Allgemeine Geschäftsbedingungen für Winzergenossenschaften
(Stand: 15.09.2021)
- Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher) aus
der gesamten Geschäftsverbindung sind falls keine abweichenden Sonderbedingungen
vereinbart worden sind, z. B. bei Mitwirkung eines Weinkommissionärs, die
nachstehenden Bedingungen maßgebend, sowie die Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit
der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil
werden. - Vertragsabschluss
2.1 Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Genossenschaft festgelegten
Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene
Preislisten ihre Gültigkeit.
2.2 Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher
Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der
Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. - Lieferung
3.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
3.2 Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu
erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so
hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
3.3 Die Lieferung erfolgt innerhalb von … Wochen nach Zugang der Bestellung, sofern nicht
eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist.
3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung,
Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hitze, Hagel, Frost oder Frostgefahr),
Pandemien oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft –
unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die
Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der
Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom Vertrage zurückzutreten,
wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der
Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer
Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber
Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die
erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- oder
Betriebsstoffe getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie
verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an
den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung
nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den
Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich
unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers
unverzüglich erstatten.
3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Genossenschaft dem
Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach
Vertragsabschluss erfolgt.
3.6 Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Käufers,
es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert. Bei Versand an
einen Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die
Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung
erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Käufers
in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
3.7 Bei Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben als
Warenmuster. Die Lieferung erfolgt so lange der Vorrat reicht.
3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die
Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung
des Käufers als erfüllt.
3.9 Bei Lieferung von Trauben, Maische, Most oder Fasswein gilt:
Der Käufer verpflichtet sich, Fasswein spätestens sechs Wochen nach Abschluss des
Kaufvertrages abzunehmen und den Abnahmetermin mindestens zwei Tage vorher
anzuzeigen. Der Käufer verpflichtet sich, Trauben, Maische oder Most sofort nach
Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen.
Mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt die Lagerung auf Gefahr des Käufers. Der Verkauf
von Fasswein, Trauben, Maische oder Most erfolgt „ab Keller“. Die Füllkosten sowie die
Kosten des Aufladens trägt der Käufer.
Die in der Auftragsbestätigung über Fasswein angegebene Menge bezieht sich nicht auf
das Gebinde (Halbstück, Stück, Fuder, Tank, usw.), sondern auf die bei Abnahme sich
ergebende Literzahl. - Verpackung
Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt.
Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand
zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder
anderweitig verwendet werden. - Mängelrügen vom Unternehmer
5.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit
der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten
können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend
gemacht werden.
Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern außer in den
Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ein Jahr.
5.2 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität,
Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung
zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. - Kontrolle der Abrechnung
Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre
Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu
überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der
Genossenschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte
die Genossenschaft binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist
der von der Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der
Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften
zum Schadenersatz verpflichtet. - Zahlung
7.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
7.2 Bei Lieferung von Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei Abnahme des Weines oder
Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages ohne
Abzüge, porto- und spesenfrei zu entrichten, sofern bei Mostkäufen keine besonderen
Vereinbarungen getroffen werden (z. B. Zahlungen an Martini).
7.3 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch
dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des
Käufers; sie sind sofort fällig.
7.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft,
sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.
7.5 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein
Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die
monatlichen Saldenmitteilungen der Genossenschaft gelten als Rechnungsabschlüsse.
Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang
des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei
Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche
Ansprüche bleiben unberührt.
7.6 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der
Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer
kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht
ausüben.
7.7 Im Falle einer Zahlung im SEPABasis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die
Genossenschaft den Käufer bei einmaliger SEPALastschrift und bei jeder
SEPADauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens fünf Werktage vor
Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPADauerlastschrift mit gleichbleibenden
Beträgen benachrichtigt die Genossenschaft den Käufer spätestens fünf Werktage vor der
ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge. - Leistungsstörungen
8.1 Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des
Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei
vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist
und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht.
Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch
ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller
entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
8.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher
Verzugszinsen von 5 %-Punkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 9 %-Punkten über
dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen,
Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
8.3 Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und
Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet
erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer
Ankündigung bedarf.
8.4 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von
der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung
der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche
Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB. - Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der
Genossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die
Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder
künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers, insbesondere wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser
Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen, die im Eigentum des Käufers oder eines
Dritten stehen, untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer
neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der
einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu
dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder der
Mischung oder Verpackung entspricht.
9.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die
Genossenschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der
Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die
Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Be- und
Verarbeitung.
9.4 Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in
angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und
ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die
Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware auch der durch Verschnitt, Vermischung,
Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere
zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
9.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige
Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der
Vorbehaltsware entstehen. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe,
dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der
Genossenschaft an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Unternehmer Waren,
die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen,
nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der
Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden
erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
9.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem
Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit
widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf
Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die
Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen.
Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die
Genossenschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für
die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als
10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
9.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der
Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer. - Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
10.2 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
beschränkt.
10.3 10.1 und 10.2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in
Fällen
– der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
– der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
– der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
– der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
der Genossenschaft.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. - Erfüllungsort, anwendbares Recht
11.1 Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der
Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz
außerhalb der Bundesrepublik befindet.
11.2 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen
zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist und der Genossenschaft, und zwar auch
dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. - Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die
Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem
Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die Genossenschaft mit der Geltendmachung ihrer
Ansprüche die genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den
vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die
Genossenschaft oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht
erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre. - Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen
Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. - Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten,
soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur
Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht
notwendig war. - Verbraucherstreitbeilegung
Die Genossenschaft nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.